§ 1 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, freibleibend.
  2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
  3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt

  1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
  2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
  3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
  • die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
  • die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen & hilfebedürftigen Personen,
  • die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum zurücklässt,
  • die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
  • die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenen Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 3 Leistungsänderungen

  1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
  2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der Elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

 

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Mietpreis-
  2. Im Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/ die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/ Einsatzzeit und vereinbarten Fahrstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- & Nebenkosten, insbesondere Maut-, Einreise- & Parkgebühren, trägt der Besteller. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht im Angebot im Preis beinhaltet, so werden diese gesondert berechnet, soweit nicht anders vereinbart.
  3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
  4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
  5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

 

§ 5 Preiserhöhungen

Liegen mindestens vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn erst nach Vertragsabschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoff- & Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsabschluss nicht einkalkuliert werden konnte. Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen dem Besteller gegenüber nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu klären und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhung mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.

 

§ 6 Rücktritt & Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt

  • Der Besteller kann vor Fahrantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
  • Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalisieren:
    Bei einem Rücktritt
    bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrantritt: 10 %
    29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrantritt: 30 %
    21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrantritt: 40 %
    14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrantritt: 50 %
    6 bis 2 Tage vor dem geplanten Fahrantritt: 60 %
    ab 1 Tag vor dem geplanten Fahrantritt: 80 %
    wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich oder unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.


2. Kündigung

  • Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
  • Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
  • Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt

Das Busunternehmen kann nach Fahrantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretene Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.


2. Kündigung

Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 8 Haftung

  1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
  2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrung oder Arbeitsniederlegungen.
  3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

 

§ 9 Beschränkung der Haftung

  1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben $4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4,000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifache Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
  2. 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, sowie der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
  4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
  5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a – e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

 

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen

  1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
  2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

 

§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

  1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
  2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesem Fällen nicht.
  3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

 

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.


2. Gerichtsstand

  • Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.

  • Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

  • Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.


§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

Buchungsstelle:

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Reise-Bus-Service

Ein Unternehmensbereich der Reise und Touristik Service GmbH

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Handelsregister B des Amtsgerichtes Stendal
Nummer der Firma: HRB 205025
Gerichtsstand: D-06120 Halle (Saale)

Stand: Januar 2014





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